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BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 819/81 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ermittlung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe - Unverfallbarkeit der Anwartschaften des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung Versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die Versicherungsrente
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- BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81
Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; …
Auszug aus BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 819/81
Wie der Senat durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 [BGH 26.05.1982 - IVb ZB 718/81]) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung im Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist - nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit - nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten, noch im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB. - BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 747/80
Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung
Auszug aus BGH, 16.02.1983 - IVb ZB 819/81
Das Oberlandesgericht hat die der Ehefrau im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (2. Juni 1981 vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 747/80, FamRZ 1982, 1195) zustehende ehezeitlich erlangte Anwartschaft auf eine statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Pfalz mit monatlich 45, 85 DM festgestellt.